Informationen zum Coronavirus

Link: Handlungsempfehlung: Informationen für Personenbetreuungskräfte in der 24- Stunden-Betreuung

3G-REGEL AB DIENSTAG 22.2.2022

Ab Dienstag 22.2 gilt, bei der Einreise nach Österreich generell die 3G-Regel. Dabei sind neben maximal 72 Stunden alten PCR-Tests auch Antigentest zulässig, deren Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Das geht aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums hervor. Ausgenommen sind Antigentests zur Eigenanwendung.

Die 13. Novelle der Covid-19-Einreiseverordnung tritt mit 22. Februar, 00.00 Uhr, in Kraft. Für Genese und danach Geimpfte wird darin die Gültigkeit der Impfung von 270 auf 180 Tage verkürzt. Die etwaigen Kosten für einen der erforderlichen Nachweise im Ausland sind selbst zu tragen, ist in der Verordnung festgehalten. Spezielle Regelungen für Pendler und schulpflichtige Kinder wurden aus der bisherigen Verordnung gestrichen.

ACHTUNG – wichtige Information zu den neunen Regelungen betreffend Covid-19 in der Personenbetreuung

Aussendung der WKO
Information der WKO zur Slowakei (Ein- und Ausreise)
Information der WKO zu Ungarn (Ein- und Ausreise)
Information der WKO zu Tschechien (Ein- und Ausreise)
COVID-19 Testmöglichkeiten in Österreich

Entgegen unserer Information am 28.10.2021 haben wir gerade eben eine neue Rechtsansicht des Bundesministeriums erhalten: 

Das Bundesministerium schreibt:

Nach Rücksprache mit den Legist:innen des Covid-19 Krisenstabs können wir Ihnen mitteilen, dass die Personenbetreuer:innen unter mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu subsumieren sind. Damit gilt auch in diesem Bereich § 9 Abs. 2 letzter Satz 3.-Covid-19-MV.
 
Daher müssen Personenbetreuer:innen bis 14.11.2021 gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz 3.-Covid-19-MV einen 3G-Nachweis vorweisen können und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt einen MNS tragen.
 
Ab. 15.11.2021 muss gem. § 23 Abs. 11 iVm § 9 Abs. 2 3.-Covid-19-MV ein 2G-Nachweis vorgewiesen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt ein MNS getragen werden. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske zu tragen.
 
Letztlich dürfen wir Sie noch darauf hinweisen, dass die Nachweispflicht gem. § 18 3.-Covid-19-MV nicht nur bei Turnusantritt, sondern auch während des gesamten Dienstes aufrecht bleibt, da als Betreten auch das Verweilen gilt.

Unserer Rechtsansicht, dass die 24-h BetreuerInnen in den Haushalt aufgenommen werden und wie Haushaltsangehörige zu behandeln sind, folgt das Ministerium leider nicht.

Kurzfassung in deutscher Sprache:

Ab. 15.11.2021 muss ein 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorgewiesen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. 

Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske zu tragen. Der PCR Test muss in diesem Fall spätestens alle 72h neu gemacht werden.

Kurzfassung in slowakischer Sprache:

Od 15.11.2021 bude v Rakusku v platnosti pravidlo 2-G (ockovanie proti COVID, alebo prekonane ochorenie COVID). V uzavretych priestorcoh pri kontakte s klientom je potrebne nosit ochranne rusko.

Ak nie je mozne predlozit 2-G doklad (o ockovanI, alebo o prekonani COVID), je potrebny PCR test nie starsi ako 72 hodin a pri kontakte s klientom je povinnost nosit FFP2 respirator. V takomto pripade je potrebne opakovat PCR test kazdych 72 hodin.

Kurzfassung in ungarischer Sprache:

2021 November 15-től a 2G szabályozás érvényes (a beoltottak és betegségből felépültek), zárt helyeken történő kapcsolat tartás során,viselniük kell száj-és orrvédő maszkot.

Amennyiben a 2G nem igazolható, egy 72 óránál nem régebbi PCR-teszt szükséges és FFP2 maszkot kell viselni a közvetlen kapcsolattartás esetén.Továbbiakban, 72 óránként új PCR vizsgálatot kell végezni.

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